Beim Steuerausgleich holt man sich heuer durchschnittlich mehr als 1.000 € zurück. Mit der neuen App gelingt das in wenigen Minuten. Jetzt App herunterladen!
Die Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern in Österreich, ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Doch der Zugang wird schrittweise verschärft. Bereits ab 01. Oktober 2026 greift bei der kontinuierlichen Altersteilzeit die nächste höhere Grenze.
Für Vereinbarungen, deren Laufzeit zwischen Oktober und Dezember 2026 beginnt, sind künftig 812 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums erforderlich. Derzeit liegt diese Voraussetzung noch bei 804 Wochen.
Neue Voraussetzung gilt ab 01. Oktober 2026
Mit der Altersteilzeit können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt reduzieren. Ein Teil des dadurch entstehenden Einkommensverlusts wird über einen Lohnausgleich abgefedert. Für die Förderung durch das AMS müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine davon betrifft die bisherige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen wird diese Voraussetzung seit 2026 schrittweise angehoben. Ab Oktober folgt nun der nächste Schritt.
Beginnt die Altersteilzeit zwischen 01. Oktober und 31. Dezember 2026, müssen grundsätzlich mindestens 812 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden. Gegenüber der derzeitigen Grenze von 804 Wochen entspricht das einer zusätzlichen Voraussetzung von acht Wochen.


Anforderungen steigen schrittweise weiter
Bei der Verschärfung handelt es sich nicht um eine einmalige Änderung. Die Zugangsvoraussetzungen für die Altersteilzeit werden über mehrere Jahre hinweg stufenweise erhöht. Damit wird es für Arbeitnehmer zunehmend wichtiger, ausreichend lange Versicherungszeiten vorweisen zu können.
Die schrittweise Anhebung soll bis Ende 2028 fortgesetzt werden. Abhängig davon, wann eine neue Altersteilzeitvereinbarung beginnt, gelten daher unterschiedliche Mindestbeschäftigungszeiten. Ein früherer oder späterer Beginn kann dadurch Auswirkungen darauf haben, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
Für bestehende Vereinbarungen bedeutet eine neue Stufe nicht automatisch, dass nachträglich zusätzliche Beschäftigungswochen erforderlich werden. Entscheidend sind grundsätzlich die für den jeweiligen Beginn der Altersteilzeit geltenden Bestimmungen.
Altersteilzeit wird zunehmend schwerer zugänglich
Die kontinuierliche Altersteilzeit unterscheidet sich von Modellen, bei denen Arbeits- und Freizeitphasen geblockt werden. Bei der kontinuierlichen Variante wird die Arbeitszeit während des vereinbarten Zeitraums laufend reduziert. Sie ermöglicht damit einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in die Pension.
Mit den steigenden Zugangshürden verkleinert sich allerdings der Kreis jener Arbeitnehmer, die die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllen. Besonders relevant kann die Verschärfung für Personen sein, deren Erwerbsbiografie längere Unterbrechungen aufweist.
Der 1. Oktober 2026 ist damit ein weiterer wichtiger Stichtag. Wer die bisher notwendigen 804 Wochen erfüllt, erreicht dadurch nicht automatisch auch die Voraussetzung für eine neue Vereinbarung ab Oktober. Dann müssen bereits 812 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden.
Mehr Informationen: Altersteilzeit