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Familien mit geringerem Einkommen können von der Stadt Wien einen Zuschuss zum Elternbeitrag erhalten, wenn ihr schulpflichtiges Kind einen privaten Hort, eine Kindergruppe oder Tageseltern besucht. Mit September 2026 wurde eine wichtige Grenze angepasst: Das gesamte monatliche Netto-Haushaltseinkommen darf grundsätzlich nicht mehr als 3.858,12 Euro betragen.
Zum Gesamt-Netto-Einkommen zählt dabei das Einkommen aller Personen im Haushalt. Berücksichtigt werden neben Löhnen und Gehältern beispielsweise auch Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Pensionen, Familienbeihilfe sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Alternativ kann auch ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiger Mindestsicherungsbescheid zumindest einer obsorgeberechtigten Person relevant sein.
Größere Familien profitieren von einem Abzug
Interessant ist die Berechnung insbesondere für Haushalte mit mehreren Kindern. Für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, werden seit September 2026 jeweils 477,26 Euro vom Gesamt-Netto-Einkommen abgezogen. Dadurch können auch Familien für den Zuschuss infrage kommen, deren tatsächliches Haushaltseinkommen zunächst oberhalb der Grenze von 3.858,12 Euro liegt.


Bei zwei weiteren Kindern reduziert sich die für die Förderung relevante Berechnungsgrundlage beispielsweise um insgesamt 954,52 Euro. Auch laufende Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, können bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt und abgezogen werden.
Nicht alle betreuten Kinder werden gefördert
Neben dem Einkommen gelten weitere Voraussetzungen. Hauptwohnsitz von Eltern beziehungsweise Obsorgeberechtigten und Kind muss in Wien liegen und beide müssen im selben Haushalt wohnen. Das Kind muss eine entsprechend bewilligte private Betreuungseinrichtung in Wien besuchen.
Gefördert werden grundsätzlich Kinder bis zur Vollendung der 9. Schulstufe, die eine Wiener Pflichtschule ohne angebotene schulische Tagesbetreuung besuchen. Eine Ausnahme besteht für Kinder an Schulen mit ganztägiger Betreuung, wenn in der schuleigenen Nachmittagsbetreuung kein Platz verfügbar ist und dafür ein entsprechender Nachweis der Bildungsdirektion vorgelegt wird.
Antrag muss jedes Schuljahr neu gestellt werden
Der Zuschuss wird nicht dauerhaft bewilligt. Der Antrag gilt jeweils für ein Schuljahr und muss daher für jedes neue Schuljahr erneut gestellt werden. Für die Sommerferien im Juli und August ist sogar ein gesonderter Antrag notwendig.
Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist wichtig. Die Stadt Wien weist darauf hin, dass Anträge bei der zuständigen Servicestelle der Kindergärten bis zum 15. eines Monats eingereicht werden können. Bei einer Verlängerung muss der vollständige neue Antrag spätestens am 15. jenes Monats vorliegen, in dem der bisherige Zuschuss endet. Bei einer späteren Einreichung kann dadurch ein Monat ohne Zuschuss entstehen.
Zuschuss geht direkt an die Betreuungseinrichtung
Wie hoch die tatsächliche Unterstützung ausfällt, hängt vom Gesamt-Netto-Einkommen ab. Liegt der Elternbeitrag der privaten Betreuungseinrichtung über dem gewährten Zuschuss, muss die verbleibende Differenz selbst getragen werden. Zusätzliche Ausgaben etwa für Ausflüge oder kulturelle Veranstaltungen werden ebenfalls nicht übernommen.
Ausbezahlt wird das Geld zudem nicht direkt an die Eltern, sondern an die jeweilige private Betreuungseinrichtung. Auf die Gewährung der Förderung besteht laut Stadt Wien kein Rechtsanspruch. Informationen und Antrag stellt die ?Stadt Wien – Zuschuss zum Elternbeitrag bereit.