Beim Steuerausgleich holt man sich heuer durchschnittlich mehr als 1.000 € zurück. Mit der neuen App gelingt das in wenigen Minuten. Jetzt App herunterladen!
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) weitet seine Initiative zu sogenannten Kick-Back-Zahlungen aus. Nach Einigungen mit mehreren großen Banken können sich nun auch Kundinnen und Kunden weiterer Geldinstitute kostenlos registrieren lassen.
Je nach Fondsvermögen und Anlagedauer könnten Betroffene mehrere hundert bis mehrere tausend Euro zurückfordern.
VKI startet Sammelklage
Seit vielen Jahren erhalten Banken von Fondsgesellschaften sogenannte Bestandsprovisionen (auch Kick-Back-Zahlungen genannt), wenn sie Investment Fonds ihrer Kunden verwalten oder vermitteln. Nach Auffassung des VKI hätten diese Zahlungen den Kunden offengelegt werden müssen.
Während vor 2007 eine Offenlegungspflicht bereits bestanden habe, seien ab 2007 zusätzlich strengere Voraussetzungen hinzugekommen. Banken mussten danach nicht nur über die Provisionen informieren, sondern auch nachweisen, dass dadurch die Dienstleistung verbessert wird und keine Interessenkonflikte entstehen. Erst ab 2018 seien diese Offenlegungspflichten laut VKI branchenweit weitgehend eingehalten worden.
Hinweis: Neben diversen anderen Kosten sind auch viele Kreditbearbeitungsgebühren als unzulässig erklärt worden. Kundinnen und Kunden können diese Beträge nun ebenfalls von Banken zurückfordern. Mehrere Unternehmen, wie etwa die Jufina, bieten Betroffenen mittlerweile eine kostenlose Überprüfung von Ansprüchen gegen heimische Banken an. Finanz.at hat berichtet. (Anzeige)

Jufina ermöglicht es ohne Kostenrisiko unrechtmäßig berechnete Kreditgebühren auf Grundlage eines OGH-Entscheids und Rechtsanspruch zurückzufordern. Eine kostenfreie Prüfung der Ansprüche kann online schnell und individuell erfolgen.
Rückzahlung für Fondsinvestoren möglich
Nach Ansicht des VKI müssen bis Ende 2017 unzulässig vereinnahmte Bestandsprovisionen an betroffene Anleger zurückgezahlt werden. Die Provisionen lagen je nach Fonds häufig zwischen 0,3 und 1 Prozent des Fondsvermögens pro Jahr. Über viele Jahre können dadurch erhebliche Beträge zusammenkommen.


Für diese Banken ist eine Anmeldung möglich
Derzeit können sich Kundinnen und Kunden folgender Banken beim VKI registrieren:
- BAWAG P.S.K. (einschließlich Easybank, direktanlage.at und Hellobank)
- BKS Bank
- BTV Vier Länder Bank
- Gutmann Kapitalanlage gesellschaft
- Raiffeisen Bank International (inklusive Raiffeisen Zentralbank)
- Kathrein Privatbank
- Schöller Bank
- HYPO-BANK BURGENLAND
- Hypo Tirol Bank
- Hypo Vorarlberg Bank
- HYPO Oberösterreich
- Schelhammer Capital Bank (inklusive „die plattform“)
- Bankhaus Carl Spängler
Für mehrere andere Banken wurden laut VKI bereits außergerichtliche Vergleichslösungen erzielt.
Wer kann teilnehmen
Eine Anmeldung ist grundsätzlich möglich, wenn
- als Verbraucher über eine der genannten Banken in Investmentfonds investiert wurde,
- die Fondsanlage vor 2018 bestanden hat oder damals abgeschlossen wurde,
- die Fonds mittlerweile bereits verkauft oder aufgelöst wurden.
Nicht teilnehmen können Personen, die ausschließlich in Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere ohne Fonds investiert haben.
Diese Unterlagen werden benötigt:
Für die Anmeldung verlangt der VKI insbesondere:
- Depotauszüge von 1996 bis 2007 (jeweils einen Depotauszug pro Jahr),
- Depotauszüge ab 2008 (einen Depotauszug aus einem beliebigen Jahr),
- eine Entbindung vom Bankgeheimnis,
- bei Erbfällen zusätzlich den Einantwortungsbeschluss.
Der Anmeldeprozess kann zwischengespeichert und später fortgesetzt werden. Details dazu findet man auf der Webseite des VKI.
So geht es nach der Anmeldung weiter
Nach Eingang der Unterlagen prüft der VKI den jeweiligen Fall. Besteht mit der betroffenen Bank bereits eine Vergleichslösung, wird der Fall direkt weitergeleitet und die Bank erstellt ein individuelles Rückerstattungsangebot.
Gibt es noch keine Einigung, sammelt der VKI die Fälle und führt weitere Verhandlungen mit den jeweiligen Banken. Ziel ist eine außergerichtliche Lösung und eine Rückzahlung der möglicherweise unzulässig vereinnahmten Bestandsprovisionen an möglichst viele betroffene Anleger.